Satzung

Satzung des Gewerbevereins Oberzentrum e.V. 78054 VS- Schwenningen

 

1.      Name, Sitz

1.1     Der Name des Vereins lautet:

"Gewerbeverein Oberzentrum e.V.",

eingetragen in das Vereinsregister unter der Nummer VR 358 beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen.

1.2    Sitz des Vereins ist 78056 Villingen-Schwenningen

2.      Zweck und Aufgaben des Vereins

2.1    Der Verein strebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe) sowie aller Selbstständigen und aller Angehörigen der freien Berufe des Oberzentrums Villingen-Schwenningen und der Region an.

Ziel der Arbeit des Vereins ist die nachhaltige Vertretung der Interessen der Mitglieder auf örtlicher und regionaler Ebene. Dazu gehören fol­gende Aufgaben:

-        Vertreter aller Mitglieder gegenüber Gesprächspartnern von Behörden, Verwaltungen und Parteien zu sein, d.h. sich für die Interessen der Mitglieder gegenüber diesen Instanzen einzusetzen, um diese voranzubringen;

-        Informationen über Fragen und Vorhaben der vorgenannten Institutionen den Mitgliedern zu vermitteln;

-        Verbesserungen zur gewerblichen Infrastruktur anzuregen, zu för­dern und Entscheidungen, die den Vorstellungen der Mitglieder entsprechen, zu unterstützen.

2.2    Aufgaben des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern sind:

-        den Einfluss des Vereins auf die Behörden zu stärken.

-        in der Öffentlichkeit die Interessen des Vereines positiv darzustel­len.

-        gemeinsame Interessen wirkungsvoll zu vertreten.

-        Netzwerkplattform für die Mitglieder und den Austausch untereinander zu sein.

-        gemeinsame Aktionen einschließlich Werbeaktionen durchzufüh­ren, um so die Stärkung des Standortes zu fördern.

-        regelmäßige Veranstaltungen, insbesondere Netzwerktreffen, Wirt­schaftsforen für Mitglieder und verkaufsoffene Sonntage anzubieten.

3.      Erwerb der Mitgliedschaft

3.1    Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Perso­nen sowie Personen- und Personenhandelsgesellschaften werden, auf die Ziffer 2.1 zutrifft.

          Die Mitglieder werden bei Erwerb der Mitgliedschaft je nach Schwer­punkt ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit vom Vorstand einer Sparte zugewiesen. Jede Sparte kann sich eine Geschäftsordnung ge­ben.

 
3.2    Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfa­cher Mehrheit (Ziffer 7.6). Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme be­steht nicht. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

3.3    Die Entscheidung über die Aufnahme ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Bewerber die Anrufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

3.4    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

4.      Gastmitgliedschaft

4.1    Gastmitglied können alle in Ziffer 3.1 genannten Personen sein, auf die Ziffer 2.1 zutrifft und die vom Vorstand nicht einer Sparte zugewiesen werden.

4.2    Für die Beantragung der Gastmitgliedschaft gelten die Ziffern 3.2 bis 3.4 entsprechend.

4.3    Die Gastmitglieder sind bei Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen teilnahmeberechtigt. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Satzung auf Gastmitglieder keine Anwendung.

5.      Beendigung der Mitgliedschaft

5.1    Die Mitgliedschaft endet:

-        durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kün­digung muss schriftlich per Einschreiben an den Präsidenten erfol­gen;

-        durch Tod eines Mitgliedes bei persönlicher Mitgliedschaft, bei juristischen Personen des Privatrechts und bei Personen- und Personenhandelsgesellschaf­ten mit ihrer Liquidation – maßgebend ist der Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses – oder mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird oder

-        durch Ausschluss.

5.2    Der Ausschluss aus dem Verein ist bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederver­sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglie­der. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitglie­derversammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt ge­macht werden.

6.      Organe

Organe des Vereins sind:

-        der Vorstand,

-        die Mitgliederversammlung.

7.      Vorstand

7.1    Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den Stellvertretern. Der Präsident und die Stellvertreter sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Vereins oder Organ eines Mitglieds des Vereins ist.

7.2.   Jede Sparte bestellt einen Stellvertreter. Die Bestellung wird wirksam mit Zugang der Mitteilung der Bestellung beim Verein. Die Anzahl der Stellvertreter ist abhängig von der Anzahl der Sparten des Vereins. Die Stellvertreter sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme mitzuteilen.

7.3    Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt aber zumin­dest solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

7.4    Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehr­heit der anwesenden Mitglieder gewählt.

7.5    Der Verein wird durch den Präsidenten oder durch zwei der Stellvertre­ter vertreten. Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind jeweils zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt, es vertreten zwei Mitglieder gemeinsam.

7.6    Soweit nicht die Mitgliederversammlung nach Ziffer 8 zuständig ist, ent­scheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat der Präsident zwei Stim­men.

          Der Vorstand ist berechtigt Sparten zu bilden (vgl. Ziffer 3.1 2. Unterabsatz).

7.7    Änderungen im Vorstand sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

8.      Mitgliederversammlung

8.1    Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Ver­eins und entscheidet über die Fragen, die für die Mitglieder und die Ver­einsarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind.

8.2    Der Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung bleiben insbesondere vorbehalten:

-        die Änderung der Satzung;

-        die Wahl des Vorstandes (Präsidenten);

-        die Erteilung der Entlastung;

-        Festlegung der Mitgliedsbeiträge und deren Änderung;

-        die Genehmigung der Jahresrechnung;

-        Anträge des Vorstands und der Mitglieder;

-        berufungsabgelehnte Bewerber;

-        die Auflösung des Vereins.

8.3    Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

-        wenn es das Interesse des Vereins erfordert;

-        mindestens einmal jährlich;

-        bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Mona­ten;

-        wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter An­gabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

8.4    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (elektro­nisch oder postalisch) durch den Vorstand mit einer Frist von mindes­tens 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

8.5    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Der Ver­sammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesord­nung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Ta­gesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, be­schließt die Mitgliederversammlung.

8.6    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Anwesenden zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

8.7    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist in­nerhalb der nächsten zwei Monate eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Sachverhalt ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen.

8.8    Für die Beschlüsse der Tagesordnung ist eine relative Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederver­sammlung sind vom Schriftführer bzw. dem von der Versammlung ge­wählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift muss vom Pro­tokollführer und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden. Jedes Mitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

8.9    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stim­men. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.      Rechte und Pflichten der Mitglieder

9.1    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstüt­zen.

9.2    Die Mitglieder sind berechtigt, die ihnen vom Vorstand zur Verfügung gestellten Einrichtungen des Vereins zu benut­zen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

9.3.   Die Mitglieder sind bei Beschlussfassungen im Rahmen der Satzung stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden oder mit einer gültigen Vollmacht. Die Mit­glieder entscheiden in der Mitgliederversammlung mit der in der Satzung vorgeschriebenen Mehrheit.

9.4    Die Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand sind, soweit sie von Gesetz und Satzung gedeckt sind, für alle Mitglieder verbindlich.

10.    Mitgliedsbeiträge

10.1  Der Verein hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Es können jedoch Rücklagen für geplante Aktionen und Projekte gebildet werden.

10.2  Die Aktionen und Aufgaben des Vereins finanzieren sich aus den Beiträ­gen der Mitglieder, Spenden oder durch Projekte oder Beteiligungen. Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Aufgaben die dafür benötigten Mitgliedsbeiträge.

          Die Mitglieder einer jeden Sparte des Vereins können für sich gesondert Mitgliedsbeiträge festsetzen. Diese Mitgliedsbeiträge stehen aus­schließlich den Mitgliedern der Sparte zu und werden auch ausschließ­lich durch diese selbst verwaltet.

10.3  Einen begründeten Antrag für eine Erhöhung oder Minderung der Bei­träge können sowohl ein Mitglied wie der Vorstand stellen.

10.4  Die Erhöhung oder Minderung der Beiträge beschließt eine ordentliche Mitgliederversammlung. Für den Beschluss ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10.5  Die Beiträge sind jeweils jährlich fällig. Ein anderer Zahlungsmodus kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlos­sen werden.

10.6  Mitgliedsbeiträge dürfen nur für Vereinszwecke gemäß Ziffer 2 verwen­det werden.

11.    Geschäftsjahr

11.1  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

11.2  Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesen­den Mitglieder eine Änderung des Geschäftsjahres beschließen. Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres ist unzulässig.

12.    Kassenhaushalt

 Zur Entlastung des Kassiers hat die Mitgliederversammlung auf Vor­schlag des Vorstandes zwei Mitglieder zu wählen, die mit der Kassen­prüfung beauftragt werden.

13.    Auflösung des Vereins

13.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mit-glieder beschlossen werden.

13.2  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand als Liquidatoren.

13.3  Im Falle der Auflösung des Vereins, der Entziehung der Rechtsfähigkeit und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf dessen Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung verwendet werden.

13.4  Die Mitgliederversammlung kann im Falle einer Beschlussfassung über die Auflösung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestimmen, dass das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an eine von ihr zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft oder Stiftung fällt, mit der Maßgabe, dass das Vereinsvermögen ausschließlich für die steuerbe­günstigten Zwecke zu verwenden ist. Der Beschluss darf erst ausgeführt werden, wenn die Finanzverwaltung die steuerliche Unschädlichkeit bestätigt hat.